Pressemitteilung

Leichte Lockerungen bei der Besucherregelung in den RKH Kliniken ab dem zweiten Öffnungsschritt

Durch den Erlass der 8. Corona-Verordnung Baden-Württemberg vom 13.05.2021 treten neue Regelungen für Besucher in Krankenhäusern in Kraft. Durch die neue Verordnung gibt es leichte Lockerungen in der Besucherregelung und es werden geimpfte und genesene Personen den negativ getesteten Personen gleichgestellt. Die beschlossenen Öffnungsschritte sind allerdings von der Entwicklung der Inzidenzen in den einzelnen Landkreisen abhängig. Die RKH Kliniken werden diese Regelungen ab dem zweiten Öffnungsschritt umsetzen. Stationär aufgenommene Patienten dürfen dann pro Tag von einer Person für eine Stunde besucht werden.

Die neue Corona-Verordnung beschert den Besuchern von Patienten in Krankenhäusern stufenweise Lockerungen. Diese Lockerungen werden in mehreren Öffnungsschritten vollzogen, die von der Entwicklung der Inzidenz des jeweiligen Landkreises abhängen. Der erste Öffnungsschritt setzt voraus, dass in einem Landkreis die Inzidenz über fünf Werktage hinweg unter 100 bleibt. Damit dann der zweite Öffnungsschritt in Kraft tritt, muss die Inzidenz in den darauf folgenden 14 Werktagen weiter fallen. Erst ab dem Inkrafttreten des zweiten Öffnungsschritts wird der bisherige Besucherstopp in den Kliniken aufgehoben und ein Besucher darf einen stationär aufgenommen Patienten einmal pro Tag für eine Stunde besuchen. Für einen Besuch muss allerdings eine der vier folgenden Voraussetzungen erfüllt sein und nachgewiesen werden.

Der Besucher muss einen negativen Antigenschnelltest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist und von einer qualifizierten Teststelle durchgeführt wurde. Oder er hat eine COVID-19-Infektion durchgemacht, ist wieder genesen und kann dies per Attest oder offiziellem PCR-Befund nachweisen. Allerdings darf die Infektion maximal sechs Monate oder muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Eine dritte Option ist, dass der Besucher mit beiden Corona-Schutzimpfungen vollständig geimpft wurde, seither mindestens 14 Tage vergangen sind und er dies mit seinem Impfausweis oder einer Bescheinigung des Impfzentrums nachweisen kann. Eine vierte Möglichkeit ist der Nachweis, dass er zwar nur die erste Corona-Schutzimpfung erhalten hat, die mindestens 14 Tage zurückliegt, er aber zusätzlich eine COVID-19-Infektion durchgemacht hat, die mindestens 28 Tage alt ist. In allen Fällen sind offizielle Impfausweise oder Bescheinigungen in Verbindung mit einem Ausweisdokument notwendig und die Impfung darf nur mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt sein. Um am Klinikeingang eine schnellere Registrierung der Besucher und damit geringere Wartezeiten gewährleisten zu können, müssen entsprechende Dokumente und Nachweise vorgelegt werden.

Unabhängig von dieser neuen Besucherregelung gelten die bisherigen Hygiene- bzw. AHA-L-Regeln weiter. Besucher, Begleitpersonen oder sonstige Personen wie Rettungskräfte, Handwerker und andere Dienstleister müssen eine mitgebrachte FFP2-Maske tragen, dürfen keine Krankheitssymptome wie Fieber, Schnupfen oder Husten haben, müssen Abstand halten und auf eine Händehygiene achten. „Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Inzidenzzahlen wissen wir nicht, wie lange diese neuen, gesetzlich vorgegebenen Regelungen Bestand haben. Sinken die Inzidenzen weiter, kann es zu weitreichenden Lockerungen bei den Besucherregelungen kommen. Steigen sie wieder stark an, kann es auch wieder zu Einschränkungen kommen“, so Professor Dr. Jörg Martin, Geschäftsführer der RKH Kliniken.